Fragen an die Experten (Fragen des Gerichtspräsidenten Meyer sowie Fragen der Kläger)

im Berner Prozess


Brief von Gerichtspräsident V, Bern, an die ernannten Experten


[Anmerkung: Der durch die Beklagten ernannte Experte Pastor a.D. L. Münchmeyer in Oldenburg/D war angeblich über die Postzustellung in Oldenburg nicht erreichbar. An seiner Stelle ernannten die Beklagten später Oberstlt. a.D. Ulrich Fleischhauer in Erfurt, den Leiter des antisemitischen "Welt-Dienstes", zum Experten]



Bern, den 8. August 1934


An die Herren

Prof. Dr. Arthur Baumgarten, Dittingerstrasse, Basel

C. A. Loosli, Schriftsteller, Bern-Bümpliz

Pastor a.d. L. Münchmeyer, Oldenburg


Sehr geehrte Herren,


der Unterzeichnete hat Sie in einem bei ihm hängigen Strafverfahren zwischen dem schweiz.-israelitischen Gemeindebund und der Kultusgemeinde Bern, Klägern, und Herrn Th. Fischer, Zürich und Mithafte. Ageschuldigten als Sachverständige ernannt und ersucht Sie hiermit, ihm Ihr Gutachten bis zum 15. Oktober 1934 einzureichen.


Der von Ihnen zu prüfende und zu begutachtende Sachverhalt ist folgender:


I. In einer von der Nationalen Front und der Heimatwehr am 13. Juni 1933 in Bern veranstalteten Kundgebung wurden die sog. "Zionistischen Protokolle, das Programm der Internationalen Geheim-Regierung Hammer-Verlag Leipzig. Mit einem Vor- und Nachwort von Theodor Fritsch, dreizehnte Auflage. 66.-75. Tausend 1933." angeboten.


II. Die Klägerschaft macht in ihrer Strafanzeige vom 26. Juni geltend, diese "Protokolle" verstossen gegen Art. 14 des Gesetzes über das Lichtspielwesen und Massnahmen gegen die Schundliteratur, vom 10. Sept. 1916, der lautet:


"Art. 14. Verboten sind:

Die Drucklegung, der Verlag, die Feilhaltung, der Verkauf, die entgeltliche Ausleihe, die öffentliche Ausstellung und Anpreisung, sowie jedes andere Inverkehrbringenvon Schundliteratur, insbesondere von Schriftwerken, deren Form und Inhalt geeignet sind, zur Begehung von Verbrechen anzureizen oder Anleitung zu geben, die Sittlichkeit zu gefährden, das Schamgefühl gröblich zu verletzen, eine verrohende Wirkung auszuüben oder sonstwie groben Anstoss zu erregen.

Das Verbot trifft Bücher, Schriften, Drucksachen, Lieder, Abbildungen, Plakate, Inserate und andere gedruckte oder bildliche Darstellungen."


III. In der Verhandlung vom 16. Nov. 1933 hat der Unterzeichnete ein Gutachten angeordnet über die Echtheit oder Unechtheit der zionistischen Protokolle und die Parteien eingeladen, je einen Sachverständigen vorzuschlagen und dem Richter allfällige Expertenfragen einzureichen.

Von den Klägern wurde bezeichnet zuerst Prof. Dr. M. Haller in Bern, nach dessen Rücktritt alsdann Herr Prof. Dr. Baumgarten in Basel, von den Angeschuldigten, Herr Pastor a.D. L. Münchmeyer in Oldenburg. Der Richter seinerseits bezeichnete als dritten Sachverständigen Herrn C.A. Loosli, Schriftsteller in Bern-Bümpliz.


IV. Der Richter legt den Sachverständigen die folgenden Fragen zur Beantwortung vor:


1. Sind die Protokolle der Weisen von Zion (wie sie oben näher bezeichnet sind) eine Fälschung ?


2. Sind sie ein Plagiat ?


3. Wenn ja, welches sind ihre Quellen ? Welches ihre Herkunft und Urheberschaft ?


4. In welcher Beziehung stehen sie zum zionistischen Kongress 1897 in Basel ?


5. Fallen die Protokolle in literarischer Hinsicht unter den Begriff der Schundliteratur ?


V. Von der Klägerschaft werden den Sachverständigen folgende Fragen vorgelegt:


a) Entstehung der "Protokolle"


1. Befinden sich im zionistischen Programm, herausgegeben am ersten Kongress 1897 in Basel oder in den nachfolgenden, irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die zionistischen Führer jemals das Bestreben hatten, irgend eine revolutionäre oder sonstige politische Tätigkeit in den Ländern der jüdischen Diaspora zu entwickeln und begnügen sie sich nicht vielmehr mit einer Agitation zu Gunsten der zionistischen Bewegung ?


Ist es nicht richtig, dass das offizielle Programm der Zionisten lautet, "Schaffung einer rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina" ?


2. Befinden sich in der Literatur über die "Protokolle der Weisen von Zion" irgendwelche Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass Ginzberg, der sich des literarischen Pseudonyms "Achad Haam" bediente, als Verfasser dessen gelten könnte, was in den "Protokollen" niedergeschrieben ist ?

Nahm Achad Haam in zionistischen Kreisen tatsächlich eine leitende Stellung ein, oder war er nicht bloss ein geachteter Verfasser jüdischer Werke ohne jeglichen politischen Einschlag ?


3. Ergibt sich nicht aus den Protokollen des Zionistenkongresses, wie aus Aussagen von noch heute lebenden Personen, die daran teilnahmen, dass alle Verhandlungen im breitesten Licht der Oeffentlichkeit geführt worden sind ?


4. Spricht irgend ein Indiz dafür, dass während den drei Verhandlungstagen in Basel noch irgendwelche Geheimsitzungen stattgefunden haben ?


5. Bestehen zwischen den beiden Auflagen von Beeck 7te Auflage 1922 und 8te Auflage 1923 einerseits einmal unter sich und andererseits gegenüber der Ausgabe von Fritsch 15te Auflage 1933 Divergenzen, wenn ja, welche ?


6. In welcher Weise weicht der Kommentar von Fritsch (Der internationale Jude, Band 1, S. 166) von den sub. 5 genannten Ausgaben der "Protokolle" ab ?


7. Welches ist gemäss der französischen Ausgabe "Protocoles des Sages de Sion" traduits directement du russe et précédés d'une introduction par Roger LAMBELIN, Edition Bernard Grasset, 61, Rue des Saint-Pères, 1933, der Ursprung der "Protokolle" ?


8. Laut Confrontation der "Protokolle" mit dem Buche des Nichtjuden Maurice Joly "Dialogue aux Enfers entre Macchiavel et Montesquieu" von 1864, stimmen erhebliche Teile sowohl der Fritschen Ausgabe der "Protokolle", wie der Beeckschen Ausgabe mit dem Buch von Joly überein. Wie lässt sich diese Uebereinstimmung erklären ?


9. Liegen Beweise dafür vor, dass die "Protokolle" in Russland aus politischen Erwägungen entstanden sind, und zwar auf Veranlassung der reaktionären Kreise ?


b) Inhalt der "Protokolle"


1. Bedeutet die Erklärung des Bibliothekars vom Britischen Museum in London, dass sich ein Exemplar des Buches von NILUS in der Auflage von 1906 in der Bibliothek befindet, irgend eine Annahme für die Wahrheit dessen Inhaltes ?


2. In der 15ten Auflage der "Zionistischen Protokolle" von Fritsch ist auf Seite 5 eine amtliche Bescheinigung abgebildet, die die Echtheit der Uebersetzung eines Zeitungsartikels bescheinigt, der in der schwedischen Zeitung "Nation" erschienen ist. Ist nicht anzunehmen, dass Fritsch damit den Zweck verfolgte, beim Leser den Anschein zu erwecken, als würde sich diese Bescheinigung auf die Echtheit der "Protokolle" beziehen ?


3. In den "Protokollen" werden Juden und Freimaurer als gemeinsam Verschworene hingestellt. Ist den Experten bekannt, ob es nicht in Deutschland Freimaurerlogen gab, die sogar antisemitisch eingestellt waren, und wenn ja, wie lässt sich dieser Widerspruch erklären ?


4. Mit welchem Recht wird eine gemeinsame jüdische Weltregierung mit einheitlichen Zielen und einheitlicher Willensbildung angenommen, wo doch zwischen kapitalistischen und proletarischen Juden, religiös, liberal und gesetzestreue Juden, Zionisten und Antizionisten, innerhalb des Zionismus zwischen religiösen Zionisten (Misrachi) und Revisionisten, zwischen Ansässigen und eingewanderten teilweise grösste Feindschaften bestehen ?


5. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gedanke, der in den "Protokollen" enthalten ist, nämlich derjenige eines jüdischen Komplots unter Mitwirkung des Freimaurertums zurückzuführen ist auf das Werk des sogenannten Sir John Retcliff, der in seinem bekannten Roman "Biarritz" einen Oberrabbiner auf dem jüdischen Friedhof in Prag, eine Rede halten lässt ?


6. Besteht, abgesehen davon, dass inhaltlich verschiedene Stellen der "Protokolle" mit dem Pamphlet von Joly übereinstimmen nicht auch in der Form der Wiedergabe der Gedanken in beiden Werken eine Aehnlichkeit ?


7. In den "Protokollen" ist vom Panamaskandal die Rede und dem Präsidenten, der dadurch kompromittiert ist. Es handelt sich dabei um den französischen Präsidenten Emile Loubet. Dieser kam aber erst am 19. Februar 1899 zur Regierung. Wie ist dieser Widerspruch zu lösen, nachdem die "Protokolle" schon im Jahre 1897 entstanden sein sollen ?


8. Im Weitern steht in den "Protokollen", dass als letztes furchtbares Mittel für die Weisen von Zion die Möglichkeit bestehe, mittels Stollen der Untergrundbahnen ganze Städte und die Nichtjuden mit ihrem Hab und Gut in die Luft zu sprengen. Wie ist ein derartiger Programmpunkt zu bewerten ?


9. Ist zusammenfassend aus dem Obengesagten nicht eindeutig erwiesen, dass die "Protokolle" unecht, gefälscht sind, in dem Sinne, dass sie weder kulturelle, noch gesellschaftliche, noch wirtschaftliche Ziele des Judentums zum Ausdruck bringen ?


VI. Von den Angeschuldigten sind beim Richter keine Fragen zu Handen der Sachverständigen eingelangt.


Sehr geehrte Herren Sachverständigen, ich beauftrage Sie demnach, innert der eingangserwähnten Frist obige Fragen schriftlich und mit einer Begründung versehen zu beantworten, wobei ich es Ihnen vollständig überlasse, ob Sie sich auf ein gemeinschaftliches Gutachten einigen können oder ob jeder von Ihnen ein eigenes Befinden abzugeben wünscht. Die Hauptsache ist, dass jeder der Herren den erhaltenen Auftrag gewissenhaft erfüllt und die ihm vorgelegten Fragen nach bestem Können und Vermögen beantwortet. (Art. 152 St.V.). Ueberdies bestimmt das Gesetz: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger wissentlich einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird mit Zuchthaus bis zu 4 Jahren oder mit Korrektionshaus bestraft, in leichteren Fällen mit Gefängnis nicht unter 20 Tagen.


Wer diese Handlungen nicht wissentlich, sondern aus Mangel an Aufmerksamkeit und Ueberlegung begeht, wird mit Gefängnis oder Korrektionshaus bis zu 2 Jahren, in leichten Fällen mit Geldbusse bis Fr. 500.- bestraft.


Ihrem Gutachten wollen Sie Ihre Kostennote beilegen, für allfällige Vorschüsse wollen Sie sich an den Unterzeichneten wenden.


Mit Hochschätzung !


[Stempel:] Der Gerichtspräsident V


[sig.] Meyer